Wer muss im Herbst das Laub räumen?
Auf dem eigenen Grundstück der Eigentümer, auf dem Gehweg in Leipzig häufig ebenfalls — nämlich dann, wenn die Straßenreinigungssatzung die Pflicht auf die Anlieger überträgt. Und das Laub, das vom Nachbargrundstück herüberweht, muss man in aller Regel selbst wegräumen.
- Eigenes Grundstück: der Eigentümer, aus der Verkehrssicherungspflicht
- Gehweg in Leipzig: je nach Straße, maßgeblich ist Anlage 1 der Straßenreinigungssatzung
- Mietshaus: übertragbar auf Mieter, aber nur bei klarer Regelung — die Kontrollpflicht bleibt beim Eigentümer
- Nachbars Laub: grundsätzlich zu dulden und selbst zu räumen
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Die Verkehrssicherungspflicht
Wer ein Grundstück besitzt, muss dafür sorgen, dass von ihm keine vermeidbare Gefahr ausgeht. Nasses Laub auf einem Weg ist genau so eine Gefahr: Es wird rutschig wie Schmierseife und ist als Ursache von Stürzen gerichtsbekannt. Stürzt jemand auf einer Fläche, die hätte geräumt sein müssen, haftet der Verkehrssicherungspflichtige.
Ein einzelnes Blatt begründet keine Pflicht. Maßstab ist, was ein verständiger Grundstückseigentümer für nötig hält: geschlossene, nasse Laubdecken auf Zugängen, Treppen und Stellplätzen gehören weg, und zwar während des Laubfalls wiederholt.
Der Gehweg: in Leipzig hängt es an der Satzung
Die Reinigung öffentlicher Straßen ist zunächst Aufgabe der Stadt. Sie kann diese Pflicht für Gehwege jedoch per Satzung auf die Anlieger übertragen, und Leipzig macht davon Gebrauch. Ob Ihre Straße betroffen ist, steht in Anlage 1 der Straßenreinigungssatzung. Diese Anlage ist der verbindliche Maßstab, nicht die Faustregel des Nachbarn.
Zwei Punkte, die regelmäßig für Irrtum sorgen: Die Fahrbahnen der Hauptnetzstraßen dürfen nicht auf Anlieger übertragen werden, der Gehweg davor sehr wohl. Und die Pflicht trifft den Grundstückseigentümer auch dann, wenn der Baum, dessen Laub dort liegt, der Stadt gehört.
Die aktuelle Satzung samt Anlage steht bei der Stadtreinigung Leipzig.
Im Mietshaus und in der WEG
Übertragung auf Mieter
Die Pflicht lässt sich auf Mieter übertragen, aber nicht nebenbei. Nötig ist eine klare Regelung im Mietvertrag oder in einer wirksam einbezogenen Hausordnung; ein Aushang im Treppenhaus genügt dafür nicht. Und selbst bei wirksamer Übertragung bleibt beim Eigentümer eine Kontrollpflicht: Er muss sich vergewissern, dass tatsächlich geräumt wird.
Warum Verwaltungen es meist vergeben
Genau diese Kontrollpflicht ist der Grund, warum viele Verwaltungen die Laubräumung lieber vergeben, als sie auf die Mieter zu verteilen. Ein Dienstleister mit dokumentierten Einsätzen ist im Streitfall der einfachere Nachweis als die Frage, wer in Woche 44 mit der Reihe dran war.
Umlagefähigkeit
Die laufende Laubbeseitigung zählt zur Gartenpflege nach § 2 Nr. 10 BetrKV und ist damit umlagefähig, solange sie wiederkehrend anfällt. Einmalige Sondermaßnahmen sind es nicht.
Das Laub vom Nachbargrundstück
Der häufigste Streitpunkt und zugleich der mit der klarsten Antwort: Herabfallendes Laub gilt als ortsübliche Einwirkung, die nach § 906 BGB grundsätzlich zu dulden ist. Wer unter dem Ahorn des Nachbarn wohnt, räumt dessen Blätter selbst.
Von diesem Grundsatz gibt es eine schmale Ausnahme: Ist die Beeinträchtigung wesentlich und übersteigt sie das ortsübliche Maß deutlich, kommt ein Ausgleich in Geld in Betracht — in der Rechtsprechung als „Laubrente" bekannt. Die Hürden dafür sind hoch, und ein einzelner Baum an der Grenze reicht regelmäßig nicht.
Wer sich streiten will, sollte vorher rechnen: Ein Herbsteinsatz mit Abfuhr kostet weniger als die erste Beratungsstunde.
Was Sie steuerlich zurückbekommen
Laubbeseitigung am selbst bewohnten Grundstück zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG. Absetzbar sind 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten, höchstens 4.000 € im Jahr, direkt von der Steuerschuld. Das gilt auch für die Reinigung des Gehwegs vor dem Grundstück, weil sie eine dem Haushalt zugeordnete Pflicht erfüllt.
Zwei Voraussetzungen: eine Rechnung und die Zahlung per Überweisung. Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an, auch nicht mit Quittung.
Häufige Fragen zur Laubräumpflicht
Muss ich das Laub vom Baum des Nachbarn wegräumen?
In aller Regel ja. Herabfallendes Laub ist eine ortsübliche Einwirkung, die nach § 906 BGB zu dulden ist. Ein Geldausgleich, die sogenannte Laubrente, kommt nur bei wesentlicher und deutlich überdurchschnittlicher Beeinträchtigung in Betracht.
Wer räumt den Gehweg vor dem Haus?
In Leipzig hängt das an der Straßenreinigungssatzung. Für viele Straßen ist die Gehwegreinigung auf die Anlieger übertragen. Maßgeblich ist Anlage 1 der Satzung, nicht die Auskunft des Nachbarn.
Wie oft muss während des Laubfalls geräumt werden?
So oft, dass keine geschlossene nasse Laubdecke auf begangenen Flächen liegen bleibt. In der Hauptlaubzeit bedeutet das in der Praxis wöchentlich, bei starkem Baumbestand auch häufiger.
Kann ich die Pflicht auf meine Mieter übertragen?
Ja, aber nur mit einer klaren Regelung im Mietvertrag oder in einer wirksam einbezogenen Hausordnung. Ein bloßer Aushang genügt nicht, und eine Kontrollpflicht bleibt in jedem Fall beim Eigentümer.
Ist die Laubräumung steuerlich absetzbar?
Ja, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 EStG mit 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten, höchstens 4.000 € im Jahr. Voraussetzung sind eine Rechnung und die Zahlung per Überweisung.
Wo wir arbeiten
Wir fahren feste Routen durch den Leipziger Osten. Das hält Anfahrtswege kurz und Termine planbar. Die Anfahrt ist in jedem Festpreis enthalten, einen Ortsteil-Zuschlag gibt es nicht.
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